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Unterrichtszeiten bei extremen Wetterlagen

Bitte die Hinweise unten beachten!

Variante 1 - ab 1. Stunde Verkürzung auf 30-Minuten-Stunden
1. Stunde    8:00 - 8:30 Uhr
2. Stunde    8:40 - 9:10 Uhr
3. Stunde    9:20 - 9:50 Uhr
Hofpause
4. Stunde   10:15 - 10:45 Uhr
5. Stunde   10:55 - 11:25 Uhr
Hofpause
6. Stunde   11:55 - 12:25 Uhr
7. Stunde   12:35 - 13:05 Uhr
8. Stunde   entfällt

Variante 2 - ab 2. Stunde Verkürzung auf 30-Minuten-Stunden
1. Stunde    8:00 - 8:45 Uhr
2. Stunde    8:55 - 9:25 Uhr
3. Stunde    9:35 - 10:05 Uhr
Hofpause
4. Stunde   10:30 - 11:00 Uhr
5. Stunde   11:10 - 11:40 Uhr
Hofpause
6. Stunde   12:10 - 12:40 Uhr
7. Stunde   12:50 - 13:20 Uhr
8. Stunde   entfällt

Variante 3 - ab 4. Stunde Verkürzung auf 30-Minuten-Stunden
1. Stunde    8:00 - 8:45 Uhr
2. Stunde    8:55 - 9:40 Uhr
3. Stunde    9:50 - 10:35 Uhr
Hofpause
4. Stunde   11:00 - 11:30 Uhr
5. Stunde   11:40 - 12:10 Uhr
Hofpause
6. Stunde   12:40 - 13:10 Uhr
7. Stunde   13:20 - 13:50 Uhr
8. Stunde   entfällt

Hinweis:
Es gibt in Berlin keine gesetzliche Regelung zum Thema "Hitzefrei".
Es gibt eine allgemeine Empfehlung, den Unterricht an die Witterungsverhältnisse anzupassen. Die Entscheidung, wie z.B. bei übermäßiger Hitze im Schulhaus verfahren wird, obliegt dem Schulleiter.

Auszug aus den Ausführungsvorschriften
über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
(AV Schulbesuchspflicht)
Vom 19. November 2014
(ABl. S. 2235)

8 - Unterricht bei extremen Wetterlagen
(1) Bei extremen Wetterlagen soll der Unterricht in einer Art und Weise durchgeführt werden, der den Witterungsverhältnissen angepasst ist. Ist dies aufgrund der konkreten Situation des Einzelfalls nicht möglich, kann er auch ausfallen. Allerdings sind die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des offenen Ganztagsbetriebs sowie in der gebundenen Ganztagsgrundschule während der Unterrichtsausfallzeiten durch Lehrkräfte sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betreuen. Auf die Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungspflicht sowie die Haftung (AV Aufsicht) vom 25. April 2006 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die gymnasiale Oberstufe, die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges.
(2) Der obligatorische Schwimmunterricht in der Grundschule findet auch in den Fällen einer Hitzewelle nach Absatz 1 statt. Ansonsten soll Schwimmunterricht nur ausfallen, wenn er nicht im Anschluss an den noch durchgeführten Unterricht erteilt werden kann.
(3) Soweit in den Schulen ein Mittagessen angeboten wird, muss dieses eingenommen werden können.
(4) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter, sofern die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nicht eine generelle Entscheidung für das Land Berlin trifft.